Fahrerflucht: Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt
2018 hat der Verkehrsgerichtstag, die wichtigste Konferenz für Straßenverkehrsrecht in Deutschland, über eine Entkriminalisierung der Unfallflucht diskutiert. Muss jeder, der nach einem kleinen Parkrempler nicht lange genug wartet, seinen Führerschein abgeben? Ist es nicht wichtiger, härter gegen sicherheitsrelevante Verkehrsverstöße wie Rasen und Drängeln vorzugehen? Und würde ein Verzicht auf Strafe dazu führen, dass sich mehr Unfallverursacher im Nachhinein melden? Ändern moderne Kommunikationsmittel und der automatische Notruf eCall etwas? Oder ist ein zu starkes Aufweichen der Vorschriften das falsche Signal, ein Freibrief für die Täter? Der Verkehrsgerichtstag empfiehlt, es beim Straftatbestand zu belassen, auch bei Blechschäden, aber die Regelungen zum Beispiel hinsichtlich der Wartezeiten präziser zu fassen. Außerdem sollte Reue belohnt werden. Derzeit gilt der Straftatbestand Fahrerflucht (§ 142 Strafgesetzbuch) aber noch uneingeschränkt.
Das sind Ihre Pflichten
Fahrerflucht begeht, wer sich als Beteiligter an einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er entweder den anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten die Feststellung seiner Personalien und seiner Art der Unfallbeteiligung ermöglichte oder eine angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass andere Beteiligte erschienen sind. Im letztgenannten Fall muss er den Unfall unverzüglich bei der Polizei melden. Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Eine direkte Beteiligung, zum Beispiel eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug, ist keine Voraussetzung. Fahrerflucht ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Außerdem wird dem flüchtenden Fahrer bei Personenschäden und hohen Sachschäden im Regelfall die Fahrerlaubnis entzogen. Das Gericht kann die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen, wenn der Unfall sich außerhalb des fließenden Verkehrs ereignet hat, nur unbedeutender Sachschaden entstanden ist und der Unfallbeteiligte sich innerhalb von 24 Stunden freiwillig gemeldet hat. Auf der Seite von Rechtsanwalt John erfahren Sie weitere Details zu diesem Thema.
Konsequenzen für die Autoversicherung
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann der Versicherer den Schadenverursacher bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen. In der Kaskoversicherung zahlt die Versicherung je nach Umständen entweder gar nicht oder nur anteilig. Unfallopfer können bei unaufgeklärter Fahrerflucht Leistungen aus einem Entschädigungsfonds der Versicherer erhalten. Schäden am Fahrzeug werden aber nur ersetzt, wenn gleichzeitig ein schwerer Personenschaden entstanden ist. Für sonstige Sachschäden (zum Beispiel Kleidung und Gepäck) wird nur der 500 Euro übersteigende Schaden ersetzt. Schmerzensgeld erhält der Geschädigte nur bei besonders schweren Verletzungen.
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