Eine interne Stellenausschreibung ist nicht immer Pflicht
Sich beruflich zu verändern ist für viele Arbeitnehmer reizvoll. Ist man mit seinem Arbeitgeber zufrieden, will man kaum in ein anderes Unternehmen wechseln. Eine gute Lösung sind freie Stellen in der eigenen Firma. Muss der Chef sie intern ausschreiben?
Keine grundsätzliche Pflicht
Nein. Hat ein privater Arbeitgeber freie Stellen, muss er diese nicht intern, etwa am schwarzen Brett, ausschreiben. Wie er sich Personal beschafft, ist grundsätzlich ihm überlassen. So kann er in der Firma von ihm ausgewählte Arbeitnehmer ansprechen. Er kann die Hilfe eines Personalvermittlers oder der Arbeitsagentur nutzen. Und selbst einem Rat aus dem Bekanntenkreis darf er folgen.
Betriebsrat redet mit
Hat das Unternehmen einen Betriebsrat, darf dieser jedoch mitreden. Das Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sagt in seinem Paragraf 93, dass auf Verlangen des Gremiums eine interne Stellenausschreibung Pflicht sein kann. Kein Mitspracherecht hat der Betriebsrat, wenn es um leitende Angestellte geht.
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Schreibt der Arbeitgeber trotz Aufforderung durch den Betriebsrat die Stelle nicht aus, kann die Arbeitnehmervertretung intervenieren. In einem Unternehmen mit über 20 Arbeitnehmern darf er die Zustimmung zur Anstellung des neuen Arbeitnehmers verweigern. Dann kann der Chef diesen Bewerber nicht einstellen.
Andere Regeln
Auch in eine Betriebsvereinbarung kann die Pflicht zur internen Stellenausschreibung verankert sein. Eine Ausschreibungspflicht gibt es außerdem für Teilzeitarbeitsplätze laut Paragraf 7 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Gesonderte Regeln gelten für Beamte und für Angestellte im öffentlichen Dienst.
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