So lässt sich der Pflichtteil eines Erbes einklagen
Wer als Erbe seinen Pflichtteil einklagen möchte, muss dies innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall tun. Die Frist beginnt, sobald die betroffene Person von dem Erbfall erfährt. Dies geschieht in der Regel durch die Zusendung eines Protokolls nach der Testamentseröffnung vom Nachlassgericht.
Ermittlung der Höhe des Erbes
Es besteht ein Auskunftsrecht für die pflichtteilberechtigten Personen gegenüber den Erben, denn nur so kann die Forderungshöhe festgestellt werden. Der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft muss ein vollständiges Verzeichnis über den Nachlass vorlegen, auf Verlangen sogar notariell beurkundet. Der Pflichtteilberechtigte kann verlangen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, um den Wert eines bestimmten Erbbestandteils zu schätzen. Relevant ist immer der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls. Schenkungen innerhalb der letzten zehn Lebensjahre des Erblassers an Erben wie auch Pflichtteilberechtigte werden bei der Ermittlung des Pflichtteils berücksichtigt.
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Auszahlung des Pflichtteils
Der ermittelte Pflichtteil muss von den im Testament benannten Erben sofort ausgezahlt werden. Grundsätzlich stellt der Pflichtteil nur einen Geldanspruch dar. Alle Nachlassgegenstände bleiben den Erben vorbehalten. Die Kosten, die zur Feststellung des Pflichtteils entstehen, müssen aus dem Nachlass bezahlt werden. Daher ist jedem beim Schreiben seines Testaments dringend zu empfehlen, die gesetzliche Erbfolge zu beachten. Erbstreitigkeiten sind sonst vorprogrammiert und gehen letzten Endes immer zu Lasten des Nachlasses.
Im Falle eines Erbstreits sollten Sie sich von einer auf Erbrecht spezialisierten Kanzlei beraten lassen.
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