Das sollten Sie über das Ehegattenerbrecht wissen
Die Trauerzeit nach dem Tod des geliebten Partners ist ohnehin meist schwierig. Besonders unschön kann sie aber werden, wenn es unter den Hinterbliebenen zu Erbstreitigkeiten kommt. Deshalb ist es sinnvoll, sich bereits zu Lebzeiten mit dem Thema Ehegattenerbrecht auseinanderzusetzen. Sollte es dennoch zu Streitigkeiten kommen, sollten Sie einen auf Erbrecht spezialisierten Anwalt wie www.ra-raab.de zu Rate ziehen.
Gesetzliche Erbfolge
Wenn zum Zeitpunkt des Todes kein gültiges Testament vorliegt, gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge. Neben dem überlebenden Ehepartner sind grundsätzlich alle Kinder des Verstorbenen erbberechtigt. Dabei ist es unerheblich, ob sie aus der bestehenden Ehe stammen. Falls keine Kinder vorhanden sind, erben die Eltern oder – falls diese ebenfalls nicht mehr leben – die Geschwister des Verstorbenen. Lediglich dann, wenn keine Verwandten dieses Abstammungsgrads vorhanden sind, wird der verwitwete Partner Alleinerbe.
Bei der Berechnung des konkreten Erbteils muss auch der Güterstand berücksichtigt werden. Wenn es sich bei der Ehe wie in den meisten Fällen um eine Zugewinngemeinschaft handelt, erbt der überlebende Partner die Hälfte der Erbmasse, zu der das voreheliche Vermögen des Verstorbenen sowie die Hälfte des Zugewinns gehört, während die andere Hälfte auf die Kinder aufgeteilt wird. Falls lediglich Eltern oder Geschwister die weiteren Erben sind, erhält der überlebende Partner sogar drei Viertel der Erbmasse.
Ein Sonderfall ist die Gütertrennung. Falls ein oder zwei Kinder vorhanden sind, erben diese und der Partner jeweils zu gleichen Teilen. Bei drei und mehr Kindern entfällt ein Viertel der Erbmasse auf den Partner.
Vorsorge treffen
Da die gesetzliche Erbfolge und die gerechte Berechnung der Erbmasse nicht ganz einfach sind, kann durch ein klares und aussagekräftiges Testament sehr viel Ärger vermieden werden. In vielen Fällen empfiehlt sich für Eheleute ein sogenanntes Berliner Testament, bei dem zunächst ausschließlich der überlebende Partner erbt und das Erbe nach dessen Tod schließlich an die Kinder fällt. Es sind per Testament aber viele individuelle Regelungen möglich, sodass neben dem Partner auch Personen bedacht werden können, die nicht oder nur weitläufig verwandt sind. Auch wenn teure Einrichtungs- oder Kunstgegenstände vorhanden sind, lohnt sich ein Testament, da diese nicht zu dem ehelichen Hausrat gezählt werden, der automatisch dem überlebenden Partner zufällt.
Die genannten Regelungen gelten natürlich nur in Deutschland. Für Erbangelegenheiten im Ausland sollte man sich an einen auf das Erbrecht des jeweiligen Landes spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Bei www.advokat-dorochov.de beispielsweise erfahren Sie alles über das russische Erbrecht.
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