Wohnungs-Besichtigungsrecht: Das darf der Vermieter
Artikel 13 des Grundgesetzes regelt die Unverletzlichkeit der Wohnung und schützt damit den Mieter einer Wohnung, eines Apartments oder eines Hauses in seiner Privatsphäre. Ein Besichtigungsrecht für Vermieter lässt sich dagegen nur ableiten, sofern ein triftiger Grund vorliegt und ist in der Regel an eine vorherige Anmeldung beim Mieter gebunden. Der konkrete Besichtigungstermin ist ebenfalls mit dem Mieter abzusprechen und muss auf seine Belange Rücksicht nehmen. Ausnahmen hiervon sind nur in Notfällen zulässig.
Sachliche Gründe für eine Wohnungsbesichtigung
Laut Rechtsprechung hat ein Vermieter durchaus Anspruch auf Zutritt zu seinem Mietobjekt. Dies ist etwa der Fall, wenn das Mietverhältnis gekündigt wurde und das Objekt potentiellen Nachmietern oder Käufern gezeigt werden soll. Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie die Begutachtung von Mängeln gestatten dem Vermieter ebenfalls den Zutritt. Hat ein Vermieter den begründeten Verdacht, dass der Mieter die Wohnung vertragswidrig nutzt, ist genauso eine Besichtigung seitens des Vermieters gerechtfertigt. Auch ohne konkreten Anlass wurde Vermietern von Gerichten bereits ein Besichtigungsrecht eingeräumt, allerdings dürfen sie ihre Mieter nur alle ein bis zwei Jahre damit behelligen.
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Kein Betreten ohne Zustimmung des Mieters
Von dringenden Notfällen wie beispielsweise einem Wasserrohrbruch abgesehen, muss der Vermieter eine Wohnungsbesichtigung bei seinem Mieter unter Angabe des Besichtigungsgrundes schriftlich anmelden bzw. sich mit diesem bezüglich eines Termins absprechen. Eine Vorankündigungsfrist von 24 Stunden reicht aus, bei berufstätigen Mietern ist eine Zeitspanne von 3-4 Tagen üblich. Hat der Mieter begründet (zum Beispiel wegen einer Krankheit) keine Zeit, muss er dies gegebenenfalls nachweisen und sollte dem Vermieter alternative Besichtigungstermine vorschlagen.
Dauer und Häufigkeit der Besichtigung
Die Besichtigungsmöglichkeiten des Vermieters beschränken sich nach laufender Rechtssprechung auf 1-2 Termine wöchentlich bei maximal 4 Terminen monatlich, die jeweils zeitlich auf ungefähr eine halbe Stunde beschränkt sein sollten. Sie finden im Normalfall wochentags zu den ortsüblichen Besuchszeiten statt.
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Weiterführende Informationen zum Thema
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